21 U 40/08•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-20, 21 U 40/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 40/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-20
Aktenzeichen: 21 U 40/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0520.21U40.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 2007 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 356/04) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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