5 RBs 70/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-05-23, 5 RBs 70/14
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 70/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-23
Aktenzeichen: 5 RBs 70/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0523.5RBS70.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 11. April 2014 zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Stellungnahme des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. April 2014 rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
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