Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-25, 20 U 61/14

20 U 61/14Supreme CourtJun 25, 2014

Regest

1. Bei einem Rechtsstreit um die Erstbemessung des Invaliditätsgrades kommt es nur dann auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfallereignis an, wenn bei Klageerhebung bedingungsgemäß noch eine Nachprüfung möglich ist. Ansonsten ist der Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfallereignis bzw. der Zeitpunkt einer einvernehmlichen Begutachtung nach Abschluss des Heilverfahrens maßgeblich. 2 .Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der dieser zugrundeliegenden gutachterlichen Untersuchung, die außerhalb der 3-Jahresfrist liegt, kommt es nicht an (entgegen OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1573). 3. Der Bemessung des Invaliditätsgrades sind alle zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde zu legen. 4. Eine später vorgenommene Sprunggelenksversteifung bleibt unberücksichtigt, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag erörtert oder in Betracht gezogen wurde, die spätere Notwendigkeit aber noch nicht absehbar war.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 61/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-25

Aktenzeichen: 20 U 61/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0625.20U61.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ Nr. 2.1.1.1 AKB 2002, Nr. 9.4 AUB 2002

Leitsätze

  1. Bei einem Rechtsstreit um die Erstbemessung des Invaliditätsgrades kommt es nur dann auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfallereignis an, wenn bei Klageerhebung bedingungsgemäß noch eine Nachprüfung möglich ist. Ansonsten ist der Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfallereignis bzw. der Zeitpunkt einer einvernehmlichen Begutachtung nach Abschluss des Heilverfahrens maßgeblich. 2 .Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der dieser zugrundeliegenden gutachterlichen Untersuchung, die außerhalb der 3-Jahresfrist liegt, kommt es nicht an (entgegen OLG Düsseldorf, VersR 2013, 1573).

  2. Der Bemessung des Invaliditätsgrades sind alle zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde zu legen.

  3. Eine später vorgenommene Sprunggelenksversteifung bleibt unberücksichtigt, wenn sie zum maßgeblichen Stichtag erörtert oder in Betracht gezogen wurde, die spätere Notwendigkeit aber noch nicht absehbar war.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

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