Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-03, 1 Vollz (Ws) 279/14

1 Vollz (Ws) 279/14Supreme CourtJul 3, 2014

Regest

1. Für die Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugseinrichtung reicht die Einhaltung der (einfachen) Schriftform. Hierfür kann die Einreichung einer den Aussteller des Originals erkennen lassenden Kopie des Rechtsbeschwerdeschriftsatzes ausreichen, wenn deutlich wird, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. 2. Zur Möglichkeit der Begrenzung des Besitzes diverser Arten von Gegenständen (insbesondere Elektronikgeräten) im Maßregelvollzug. 3. Zum Begriff der Maßnahme i.S.v. § 109 StVollzG.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 279/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 279/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0703.1VOLLZ.WS279.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 118 Abs, 3, 109; StPO §§ 341, 345; MRVG NW § 7 Abs. 5

Leitsätze

Für die Rechtsbeschwerde der Maßregelvollzugseinrichtung reicht die Einhaltung der (einfachen) Schriftform. Hierfür kann die Einreichung einer den Aussteller des Originals erkennen lassenden Kopie des Rechtsbeschwerdeschriftsatzes ausreichen, wenn deutlich wird, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt.

Zur Möglichkeit der Begrenzung des Besitzes diverser Arten von Gegenständen (insbesondere Elektronikgeräten) im Maßregelvollzug.

Zum Begriff der Maßnahme i.S.v. § 109 StVollzG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der angefochtene Beschluss die Sicherheitsstandards in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufhebt, als der Empfang von Elektrogeräten nur noch durch Bestellung im Versandhandel mit Versand an die Maßregelvollzugseinrichtung für zulässig erklärt wird und die Nutzung von Bettkästen als Stauraum hinter den Betten untersagt wird und er den Rechtsbeschwerdeführer verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer insoweit erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

a) Soweit der angefochtene Beschluss die Verfahrensgegenstände „Abspielgeräte für Datenträger“, „Elektrokabel“ sowie Kaffeemaschinen und „Verbot des Erwerbs von Spielekonsolen“ betrifft, wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

b) In den nicht in 3.a) erfassten Fällen (Paketempfang, Doppelung von Elektronikgeräten, selbstgebautes Mobiliar) wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

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