Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-28, 24 U 71/13

24 U 71/13Supreme CourtAug 28, 2014

Regest

Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (hier: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH, NJW 2001, 3119 [3120]). Das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert lediglich die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH, NJW 2004, 1317 [1318]). Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u.a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, NJW 2001, 3119 [3120]).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 71/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-28

Aktenzeichen: 24 U 71/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0828.24U71.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1

Leitsätze

Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit (hier: allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB ein Mittelwert gefunden werden muss (vgl. BGH, NJW 2001, 3119 [3120]). Das Einhalten oder Unterschreiten von Richtwerten indiziert lediglich die Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung (BGH, NJW 2004, 1317 [1318]). Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung lässt sich nicht mathematisch exakt nach Richtwerten festlegen, sondern muss immer aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von anderen Umständen ab (u.a. Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse, Vorbelastung der Gegend), für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, NJW 2001, 3119 [3120]).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.04.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 2 O 341/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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