11 U 123/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-03, 11 U 123/13
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 123/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-03
Aktenzeichen: 11 U 123/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0903.11U123.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil ‑ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ‑ teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 14.147,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 5.680,00 € seit dem 03.06.2003, auf einen weiteren Betrag in Höhe von 1.892,14 € seit dem 18.10.2005 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 6.575,21 € seit dem 11.04.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 99 % und dieBeklagte 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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