Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-02, 1 Ws 477/14

1 Ws 477/14Supreme CourtOct 2, 2014

Regest

Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht etwa aufgrund der Regelung des § 55 Abs.1 JGG unzulässig. Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird ein Rechtsmittel entgegen § 55 Abs. 1 JGG (wirksam) beschränkt, so führt dies zu seiner Unzulässigkeit.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 477/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-02

Aktenzeichen: 1 Ws 477/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1002.1WS477.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: JGG § 55; StPO § 318, § 322

Leitsätze

Eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht etwa aufgrund der Regelung des § 55 Abs.1 JGG unzulässig. Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Wird ein Rechtsmittel entgegen § 55 Abs. 1 JGG (wirksam) beschränkt, so führt dies zu seiner Unzulässigkeit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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