Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 3 RVs 75/14

3 RVs 75/14Supreme CourtOct 7, 2014

Regest

Das Revisionsgericht kann den gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehl gem. § 126 Abs. 3 StPO aufheben, wenn die (Teil-) Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafurteils dazu führt, dass voraussichtlich die gesamte gegen ihn erkannte Strafe im Wege der Anrechnung der Untersuchungshaft erledigt sein würde, bevor eine erneute Sachentscheidung nach Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter ergeht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 75/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-07

Aktenzeichen: 3 RVs 75/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.3RVS75.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 120 Abs. 1 Satz 1; § 126 Abs. 3; § 349 Abs. 4; § 354 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Das Revisionsgericht kann den gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehl gem. § 126 Abs. 3 StPO aufheben, wenn die (Teil-) Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafurteils dazu führt, dass voraussichtlich die gesamte gegen ihn erkannte Strafe im Wege der Anrechnung der Untersuchungshaft erledigt sein würde, bevor eine erneute Sachentscheidung nach Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter ergeht.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird

a) mit den zugrunde liegenden Feststellungen bezüglich der Taten zu Ziffer 1, 2, 3, 6, 11, 12, 13, 15 und 16 sowie

b) im Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

    1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
    1. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
    1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Januar 2013 (10 Ls 200/13) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2014 (5 Ns 36/14) wird aufgehoben.

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