4 U 138/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 4 U 138/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 4 U 138/13
4 U 138/13Supreme CourtOct 7, 2014
Regest
1. Zur Werbung für "Bach-Blütenprodukte" mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden iSd Art. 10 Abs. 3 HCVO. 2. Der Gesundheitsbegriff der HCVO umfasst auch das seelische Gleichgewicht (Anschluss an BGH, WRP 2014; 1184). 3. Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, und zwar auch auf sogenannte "Botanicals", auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 138/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-07
Aktenzeichen: 4 U 138/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.4U138.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11; HCVO Art. 10 Abs. 3; HCVO Art. 13; HCVO Art. 14; Art. 28 HCVO; Art. 29 HCVO
Leitsätze
Zur Werbung für "Bach-Blütenprodukte" mit Verweisen auf die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden iSd Art. 10 Abs. 3 HCVO.
Der Gesundheitsbegriff der HCVO umfasst auch das seelische Gleichgewicht (Anschluss an BGH, WRP 2014; 1184).
Art. 10 Abs. 3 HCVO ist bereits anwendbar, und zwar auch auf sogenannte "Botanicals", auch wenn die Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder 14 HCVO noch nicht vollständig erstellt sind.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.08.2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer I.1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils statt „aus fünf Originalessenzen“ richtig lauten muss: „aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen“.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten – trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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