2 UF 91/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 2 UF 91/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-14, 2 UF 91/14
2 UF 91/14Supreme CourtOct 14, 2014
Regest
1. Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht. 2. Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 91/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-14
Aktenzeichen: 2 UF 91/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1014.2UF91.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 27 VersAusglG, 307 ZPO
Leitsätze
Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.
Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.
Tenor
I.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N bewilligt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die am 13.03.2014 verkündeten Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten (12 F 288/08 VA und 12 F 288/08 GÜ) wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Stundung der Ausgleichsforderung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.444,94 € festgesetzt, wovon 1.411,20 € auf den Versorgungsausgleich, 59.033,74 € auf den Zugewinnausgleichsanspruch und 5.000,00 € auf den Stundungsantrag entfallen.
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