Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-18, 3 RVs 90/14

3 RVs 90/14Supreme CourtNov 18, 2014

Regest

Von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB ist abzusehen, wenn diese bereits in eine andere noch nicht rechtkräftige Verurteilung einbezogen wurden oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (folgend: BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 4 StR 404/13 - juris; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 StR 191/11 - juris).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 90/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-18

Aktenzeichen: 3 RVs 90/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1118.3RVS90.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 55; StPO § 354 Abs. 1b

Leitsätze

Von der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB ist abzusehen, wenn diese bereits in eine andere noch nicht rechtkräftige Verurteilung einbezogen wurden oder aus einem Verfahren stammen, in dem über die Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig entschieden ist (folgend: BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - 4 StR 404/13 - juris; BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 StR 191/11 - juris).

Tenor

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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