11 U 6/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-03, 11 U 6/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-03, 11 U 6/13
11 U 6/13Supreme CourtDec 3, 2014
Regest
1.) Die mit Art. 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 in NRW eingeführte stufenweise Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von 60 auf 62 Jahre beinhaltet eine Ungleichbehandlung für dienstwillige Polizeivollzugsbeamte, die bis zum 31.12.1949 geboren sind und deren Altersgrenze vor Erreichen des 62 Lebensjahres eingetreten ist. 2.) Ob die durch die fehlende Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres für vor 1950 geborene Polizeivollzugsbeamte verursachte Ungleichbehandlung gem. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigt ist und deshalb einen auf Schadensersatz gerichteten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG unzweifelhaft nicht eingehalten worden ist. 3.) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar, wenn dieser auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt wird. 4.) Der Anwendbarkeit des § 15 AGG steht nicht entgegen, dass eine im LBG NRW angelegte Ungleichbehandlung für Beamte durch den Gesetzgeber geschaffen worden ist. Das folgt aus § 24 AGG, weil für Beamte die Regelung der Arbeits- und Entlassungsbedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG nur durch legislative Maßnahmen möglich ist.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 6/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-03
Aktenzeichen: 11 U 6/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1203.11U6.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 288 AEUV; Richtlinie 2000/78/EG; GG Art. 34; AGG §§ 2, 7, 15, 21; BGB § 839 Abs. 1; LBG NRW §§ 32,44,115,192; Art. 7 § 5 des 10. Gesetzes zur; Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 31.12.2003 in NRW
Leitsätze
1.) Die mit Art. 7 § 5 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 31.12.2003 in NRW eingeführte stufenweise Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte von 60 auf 62 Jahre beinhaltet eine Ungleichbehandlung für dienstwillige Polizeivollzugsbeamte, die bis zum 31.12.1949 geboren sind und deren Altersgrenze vor Erreichen des 62 Lebensjahres eingetreten ist.
2.) Ob die durch die fehlende Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung der Dienstzeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres für vor 1950 geborene Polizeivollzugsbeamte verursachte Ungleichbehandlung gem. Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigt ist und deshalb einen auf Schadensersatz gerichteten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG unzweifelhaft nicht eingehalten worden ist.
3.) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist auch auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar, wenn dieser auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt wird.
4.) Der Anwendbarkeit des § 15 AGG steht nicht entgegen, dass eine im LBG NRW angelegte Ungleichbehandlung für Beamte durch den Gesetzgeber geschaffen worden ist. Das folgt aus § 24 AGG, weil für Beamte die Regelung der Arbeits- und Entlassungsbedingungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG nur durch legislative Maßnahmen möglich ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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