34 U 30/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-04, 34 U 30/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-04, 34 U 30/14
34 U 30/14Supreme CourtDec 4, 2014
Regest
1. Ein Güteantrag, der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen soll, muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend gennau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die hinreichend bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge. 2. Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das infolge einer fast 20 Jahre zurückliegenden Anlageberatung getätigte Rechtsgeschäft rückabzuwickeln.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 34 U 30/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 34 U 30/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1204.34U30.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Normen: BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280 Abs. 1, §§ 241, 311
Leitsätze
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Ein Güteantrag, der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen soll, muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend gennau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die hinreichend bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge.
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Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das infolge einer fast 20 Jahre zurückliegenden Anlageberatung getätigte Rechtsgeschäft rückabzuwickeln.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.01.2014 – I-3 O 29/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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