5 U 67/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-15, 5 U 67/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-15, 5 U 67/14
5 U 67/14Supreme CourtDec 15, 2014
Regest
Gem. § 903 BGB ist ein Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, mit der Ausschachtung und der Setzung von Rasenkantensteinen einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, bei dem die Entfernung der Wurzeln der Bäume seines Nachbarn nicht oder nur in geringerem Umfang erforderlich und die hieraus resultierende Schädigung der Bäume geringer gewesen wäre.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 67/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-15
Aktenzeichen: 5 U 67/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1215.5U67.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: 903 BGB
Leitsätze
Gem. § 903 BGB ist ein Eigentümer eines Grundstücks nicht verpflichtet, mit der Ausschachtung und der Setzung von Rasenkantensteinen einen Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, bei dem die Entfernung der Wurzeln der Bäume seines Nachbarn nicht oder nur in geringerem Umfang erforderlich und die hieraus resultierende Schädigung der Bäume geringer gewesen wäre.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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