Oberlandesgericht Hamm, 2014-12-22, 9 U 105/14

9 U 105/14Supreme CourtDec 22, 2014

Regest

Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail Adresse beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachungsweise mit weniger als 600,- €.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 105/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-22

Aktenzeichen: 9 U 105/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1222.9U105.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail Adresse beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachungsweise mit weniger als 600,- €.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 18.06.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hagen (Az: 8 O 55/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung – auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

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