2 Ws 33/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-05, 2 Ws 33/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-05, 2 Ws 33/15
2 Ws 33/15Supreme CourtFeb 5, 2015
Regest
Nach Verbüßung von Zweidrittel (mindestens 6 Monate) einer das gesetzliche Höchstmaß deutlich unterschreitenden Jugendstrafe kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG nicht wegen der Schwere der Schuld, sondern nur bei fehlender positiver Sozialprognose abgelehnt werden.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 33/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-05
Aktenzeichen: 2 Ws 33/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0205.2WS33.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: JGG §§ 88, 85 Abs. 6, § 17; StGB § 57; StPO § 454 Abs. 2
Leitsätze
Nach Verbüßung von Zweidrittel (mindestens 6 Monate) einer das gesetzliche Höchstmaß deutlich unterschreitenden Jugendstrafe kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG nicht wegen der Schwere der Schuld, sondern nur bei fehlender positiver Sozialprognose abgelehnt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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