3 U 166/13•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-18, 3 U 166/13
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-18, 3 U 166/13
3 U 166/13Supreme CourtFeb 18, 2015
Regest
Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms im Unterschenkel einer Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein (Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern in Bezug auf einen Sekundärschaden, der eine typische Folge des Primärschadens ist).
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 166/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-18
Aktenzeichen: 3 U 166/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0218.3U166.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: §§ 280, 253 BGB
Leitsätze
Verzögert ein grober Befunderhebungsfehler die Behandlung eines Synovialsarkoms im Unterschenkel einer Patientin, kann eine nach der Behandlung zurückbleibende dauerhafte Fuß- und Großzehenschwäche dem Behandlungsfehler zuzurechnen sein (Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern in Bezug auf einen Sekundärschaden, der eine typische Folge des Primärschadens ist).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,- € Schmerzensgeld nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.060,89 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2012, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche (weitere) materiellen sowie weitergehende (nicht vorhersehbare) immateriellen Schäden aus der Behandlung durch den Beklagten in der Zeit vom 04.06.2009 bis zum 19.11.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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