Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 1 RBs 28/15

1 RBs 28/15Supreme CourtFeb 26, 2015

Regest

Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend "gewesen sind". Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist nicht angängig.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 28/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-26

Aktenzeichen: 1 RBs 28/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.1RBS28.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267 Abs. 3

Leitsätze

Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend "gewesen sind". Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist nicht angängig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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