Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-26, 2 RVs 4/15

2 RVs 4/15Supreme CourtFeb 26, 2015

Regest

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des unbestimmt eingelegten Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Urteil als Revision.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 2 RVs 4/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-26

Aktenzeichen: 2 RVs 4/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0226.2RVS4.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 335, 345, 348 Abs. 1, § 44

Leitsätze

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des unbestimmt eingelegten Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Urteil als Revision.

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung wird als unzulässig verworfen.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich zur Entscheidung über das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten vom 01.09.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28.08.2014 für unzuständig.

Die Sache wird an das zuständige Landgericht Bochum abgegeben.

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