5 U 52/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-05, 5 U 52/14
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 52/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-05
Aktenzeichen: 5 U 52/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0305.5U52.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.4.2013 wird aufgehoben.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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