2 UF 226/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-17, 2 UF 226/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-03-17, 2 UF 226/14
2 UF 226/14Supreme CourtMar 17, 2015
Regest
Auch wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht leistungsfähig ist, bedarf es keiner erneuten Rechtswahrungsanzeige nach eingetretener Leistungsfähigkeit, um die Folgen des § 7 Abs. 2 UVG herbeizuführen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 226/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-17
Aktenzeichen: 2 UF 226/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0317.2UF226.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG
Leitsätze
Auch wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht leistungsfähig ist, bedarf es keiner erneuten Rechtswahrungsanzeige nach eingetretener Leistungsfähigkeit, um die Folgen des § 7 Abs. 2 UVG herbeizuführen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13.11.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop abgeändert.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für dessen minderjähriges Kind N, geboren am ##.##.2010, aus übergegangenem Recht für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,00 € festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
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