Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-22, 14 U 19/14

14 U 19/14Supreme CourtApr 22, 2015

Regest

Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Tierhalterhaftung einschränkendes Mitverschulden hat der Pferdehalter zu beweisen. Der Hufschmied wird aufgrund des Beschlagsvertrages nicht zum Tierhüter. Ein Anscheinsbeweis spricht nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 14 U 19/14 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-22

Aktenzeichen: 14 U 19/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0422.14U19.14.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: 242, 254, 833, 834 BGB

Leitsätze

Ein beim Beschlagen von dem Pferd verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus der Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Tierhalterhaftung einschränkendes Mitverschulden hat der Pferdehalter zu beweisen. Der Hufschmied wird aufgrund des Beschlagsvertrages nicht zum Tierhüter. Ein Anscheinsbeweis spricht nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann.

Tenor

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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