7 U 30/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-24, 7 U 30/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-24, 7 U 30/14
7 U 30/14Supreme CourtApr 24, 2015
Regest
Keine Haftung für die behaupteten gesundheitlichen Folgen (posttraumatische Belastungsstörung) infolge eines Hausfriedensbruchs (Nebengebäude) und kurzzeitiger Besitzentziehung von Tieren (Hunden). Ein infolge eines Hausfriedensbruchs entstandener Gesundheitsschaden wird nicht vom Schutzzweck des § 123 StGB erfasst. Die Besitzschutzvorschriften des BGB dienen nicht dem Schutz der körperlichen Integrität des Rechtsinhabers. Keine Haftung für gesundheitliche Folgen infolge psychisch vermittelter Kausalität. Das Schadensereignis erreicht keine hinreichende Schwere und Intensität, als dass es einen verständigen Anlass für psychische Reaktionen bietet. Die begründete Sorge um das Wohlergehen der Tiere gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 30/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-24
Aktenzeichen: 7 U 30/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0424.7U30.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823 Abs. 1; Abs. 2; 858, 861; StGB § 123
Leitsätze
Keine Haftung für die behaupteten gesundheitlichen Folgen (posttraumatische Belastungsstörung) infolge eines Hausfriedensbruchs (Nebengebäude) und kurzzeitiger Besitzentziehung von Tieren (Hunden).
Ein infolge eines Hausfriedensbruchs entstandener Gesundheitsschaden wird nicht vom Schutzzweck des § 123 StGB erfasst. Die Besitzschutzvorschriften des BGB dienen nicht dem Schutz der körperlichen Integrität des Rechtsinhabers.
Keine Haftung für gesundheitliche Folgen infolge psychisch vermittelter Kausalität. Das Schadensereignis erreicht keine hinreichende Schwere und Intensität, als dass es einen verständigen Anlass für psychische Reaktionen bietet. Die begründete Sorge um das Wohlergehen der Tiere gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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