Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-30, 28 U 88/14

28 U 88/14Supreme CourtApr 30, 2015

Regest

Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 88/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-30

Aktenzeichen: 28 U 88/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0430.28U88.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 280; BerHG § 8, BORA § 16; BRAO § 49 a, BerHG § 1

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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