11 U 101/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-22, 11 U 101/14
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 101/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-22
Aktenzeichen: 11 U 101/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0522.11U101.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten auferlegt werden und die Gerichtskosten erster Instanz zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 von dem beklagten Land zu tragen sind.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
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