5 U 40/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-11, 5 U 40/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 40/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-11
Aktenzeichen: 5 U 40/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.5U40.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 03.03.2015 gegen das am 24.02.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
Der Antrag des Klägers vom 03.03.2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers vom 03.03. 2015 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungen der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
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