20 U 116/13•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-24, 20 U 116/13
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 116/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-24
Aktenzeichen: 20 U 116/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0624.20U116.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger rückwirkend zum 1. März 2009 so zu stellen, als hätte er nicht unter Kündigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung bei der Beklagten zu 2) mit dem Tarif KVE 2. (Versicherungsnummer ################) zum 1. März 2009 abgeschlossen, sondern die gesetzliche Krankenversicherung bei der ehemaligen B Krankenversicherung, jetzt B2, fortgeführt.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die I AG, X-Str., ##### I2, zur Schaden-Nr: ###############, 1.469,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung für die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte X2, D-Straße, ##### D2, i.H.v. 150,00 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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