17 U 130/12•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-06, 17 U 130/12
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 130/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: 17 U 130/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0806.17U130.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold (Az: 9 O 380/11) wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441.917,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 78 % und dem Beklagten zu 22 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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