1 Ws 312/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-27, 1 Ws 312/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-27, 1 Ws 312/15
1 Ws 312/15Supreme CourtAug 27, 2015
Regest
1. Der Nebenkläger muss sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters - anders als ein Angeklagter im Verhältnis zu seinem Verteidiger - anrechnen lassen. 2. Gemäß § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zwar als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 S. 1 StPO versäumt worden ist. Die gesetzliche Vermutung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt aber nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Rechtsmittelführers auf. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis setzt die Wiedereinsetzung aber auch bei einer solchen Fallgestaltung voraus.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 312/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-27
Aktenzeichen: 1 Ws 312/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0827.1WS312.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 464
Leitsätze
Der Nebenkläger muss sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters - anders als ein Angeklagter im Verhältnis zu seinem Verteidiger - anrechnen lassen.
Gemäß § 44 S. 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zwar als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35 S. 1 StPO versäumt worden ist. Die gesetzliche Vermutung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung hebt aber nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Rechtsmittelführers auf. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis setzt die Wiedereinsetzung aber auch bei einer solchen Fallgestaltung voraus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
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