Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-15, 1 Vollz (Ws) 401/15

1 Vollz (Ws) 401/15Supreme CourtSep 15, 2015

Regest

Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 401/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-15

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 401/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0915.1VOLLZ.WS401.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NW § 26

Leitsätze

Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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