27 U 47/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 27 U 47/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 27 U 47/15
27 U 47/15Supreme CourtSep 22, 2015
Regest
Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 27 U 47/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 27 U 47/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.27U47.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 45 LuftVG
Leitsätze
Gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern.
II.Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.