5 U 46/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-09-22, 5 U 46/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 46/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-22
Aktenzeichen: 5 U 46/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0922.5U46.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 21.09.2015, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 18.03.2015 gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis 350.000,00 €.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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