Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-03, 5 Ws 219/15

5 Ws 219/15Supreme CourtDec 3, 2015

Regest

Der Rechtserwerb nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erstreckt sich nicht auf bei einer dritten Person gepfändete Forderungen, wenn mit dem Urteil keine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB, § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der dritten Person getroffen wurde.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 219/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: 5 Ws 219/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1203.5WS219.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 111i; StGB § 73 Abs. 3

Leitsätze

Der Rechtserwerb nach § 111i Abs. 5 S. 1 StPO erstreckt sich nicht auf bei einer dritten Person gepfändete Forderungen, wenn mit dem Urteil keine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB, § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich der dritten Person getroffen wurde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 11. Februar 2015 die Rechte (Inhaberschaft) an der in Vollziehung des Arrestes vom 01. Oktober 2010 gepfändeten Forderung gegen die Sparkasse F, Postfach ######, ##### F, Konto Nr. ######, Guthaben in Höhe von 5.752,74 € erworben hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.