7 U 52/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-19, 7 U 52/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 52/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-19
Aktenzeichen: 7 U 52/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0119.7U52.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 18 O 207/13) teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 auf dem Parkplatz der Beklagten – Schnabelstraße 6 in Essen – entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68% und die Beklagte 32%. Die Klägerin trägt auch 68% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Klägerin trägt auch 95% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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