Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-21, 4 RBs 324/15

4 RBs 324/15Supreme CourtJan 21, 2016

Regest

Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto ist nur bzgl. der Abbildung selbst, nicht aber bzgl. der Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen. Insoweit ist auch eine Verweisung dann nicht „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (Abgrenzung zu: KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15 –juris).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 324/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-21

Aktenzeichen: 4 RBs 324/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0121.4RBS324.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto ist nur bzgl. der Abbildung selbst, nicht aber bzgl. der Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen. Insoweit ist auch eine Verweisung dann nicht „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (Abgrenzung zu: KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15 - 122 Ss 111/15 –juris).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der der Betroffenen bzw. ihrem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 18.12.2015 verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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