4 U 40/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-11, 4 U 40/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 40/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-11
Aktenzeichen: 4 U 40/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0211.4U40.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: § 32, 36, 38, 97 UrhG, 246, 287, 318 ZPO; 271, 286 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das 12. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.928,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar auf einen Betrag in Höhe von 27.670,20 € seit dem 15.01.2014 und im Übrigen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9% und die Beklage zu 91%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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