6 W 45/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-11, 6 W 45/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-11, 6 W 45/15
6 W 45/15Supreme CourtFeb 11, 2016
Regest
Gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist die Beschwerde auch dann zum Oberlandesgericht zulässig, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 W 45/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-11
Aktenzeichen: 6 W 45/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0211.6W45.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GKG §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66
Leitsätze
Gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ist die Beschwerde auch dann zum Oberlandesgericht zulässig, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet.
Tenor
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 24.09.2015 auf 2.856,87 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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