2 Ws 49/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-23, 2 Ws 49/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-02-23, 2 Ws 49/16
2 Ws 49/16Supreme CourtFeb 23, 2016
Regest
Die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO gilt auch für Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO. Die auf Anordnung des Gerichts vorgenommene Zustellung eines Beschlusses über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe an den Pflichtverteidiger der verurteilten Person gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 StPO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO setzt den Willen des Verteidigers voraus, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen; dieser Wille kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, ist aber unverzichtbar.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 49/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-23
Aktenzeichen: 2 Ws 49/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0223.2WS49.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 37, 44, 145a, 460; ZPO § 174 Abs. 1
Leitsätze
Die Zustellungsvollmacht des bestellten Verteidigers nach § 145a Abs. 1 StPO gilt auch für Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO.
Die auf Anordnung des Gerichts vorgenommene Zustellung eines Beschlusses über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe an den Pflichtverteidiger der verurteilten Person gegen Empfangsbekenntnis nach § 37 StPO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO setzt den Willen des Verteidigers voraus, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen; dieser Wille kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, ist aber unverzichtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird, soweit darin der Antrag der Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 verworfen worden ist, aufgehoben.
Der Verurteilten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (vermeintliche) Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 gewährt.
Die Verwerfung der gegen den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30. Dezember 2014 gerichteten sofortigen Beschwerde der Verurteilten vom 17. April und 15. Juli 2015 durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30. Dezember 2015 ist damit gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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