2 UF 226/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-09, 2 UF 226/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-09, 2 UF 226/15
2 UF 226/15Supreme CourtMar 9, 2016
Regest
Das Rentenanrecht der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in Köln und das Rentenanrecht der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe im Tarif "VBL klassik" sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 226/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-09
Aktenzeichen: 2 UF 226/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0309.2UF226.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG § 18 Abs. 1
Leitsätze
Das Rentenanrecht der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse in Köln und das Rentenanrecht der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe im Tarif "VBL klassik" sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG.
Tenor
Auf die Beschwerden der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L vom 24.11.2015 und der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe vom 16.12.2015 wird der am 06.11.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Ziffer 2 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse L findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.640,00 € festgesetzt.
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