Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-04, 4 Ws 69, 70/16

4 Ws 69, 70/16Supreme CourtApr 4, 2016

Regest

Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB ist nur dann auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestgellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden hat oder mittlerweile weggefallen ist. Eventuelle Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 69, 70/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-04

Aktenzeichen: 4 Ws 69, 70/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0404.4WS69.70.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6

Leitsätze

Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB ist nur dann auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestgellt werden kann, dass der bei den Anlasstaten bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden hat oder mittlerweile weggefallen ist. Eventuelle Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten.

Tenor

    1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Bochum vom 11.12.2015 insgesamt aufgehoben.
    1. Die Unterbringung des Betroffenen dauert fort.
    1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 11.12.2015 wird für erledigt erklärt.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 12.01.2016 trägt der Untergebrachte; hinsichtlich der für erledigt erklärten sofortigen Beschwerde des Untergebrachten vom 04.01.2016 ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

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