4 Ws 73/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-04, 4 Ws 73/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-04, 4 Ws 73/16
4 Ws 73/16Supreme CourtApr 4, 2016
Regest
Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 73/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-04
Aktenzeichen: 4 Ws 73/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0404.4WS73.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 56f Abs. 3
Leitsätze
Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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