Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-04, 4 Ws 73/16

4 Ws 73/16Supreme CourtApr 4, 2016

Regest

Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 73/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-04

Aktenzeichen: 4 Ws 73/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0404.4WS73.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 3

Leitsätze

Von der Anrechnung einer Geldauflage (§ 56f Abs. 3 StGB) kann im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann abgesehen werden, wenn ein besonders krasser Fall des Bewährungsversagens vorliegt und/oder die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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