4 RVs 30/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-05, 4 RVs 30/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-05, 4 RVs 30/16
4 RVs 30/16Supreme CourtApr 5, 2016
Regest
1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung, wenn die Aussage des möglichen Tatopfers das einzige Beweismittel ist und sich der Angeklagte nicht zur Sache einlässt. 2. Zu Umständen, die Anlass geben, das Vorliegen eines minder schweren Falles (konkret: § 176 StGB a.F. bzw. § 176a StGB a.F.) zu erörtern.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 30/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-05
Aktenzeichen: 4 RVs 30/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0405.4RVS30.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 261, StGB §§ 176, 176a
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung, wenn die Aussage des möglichen Tatopfers das einzige Beweismittel ist und sich der Angeklagte nicht zur Sache einlässt.
Zu Umständen, die Anlass geben, das Vorliegen eines minder schweren Falles (konkret: § 176 StGB a.F. bzw. § 176a StGB a.F.) zu erörtern.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.
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