14 UF 237/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-14, 14 UF 237/15
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 14 UF 237/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-14
Aktenzeichen: 14 UF 237/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0414.14UF237.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 07.01.2016 gegen den am 10.11.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsgegner sich gegen die Verzinsungspflicht der unangefochten gebliebenen Hauptforderung von 38.877,90 € wendet.
Im Übrigen wird der Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.
Der Beschluss wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 39.624,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 25% und der Antragsgegner zu 75%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 86% und dem Antragsgegner zu 14% auferlegt.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.172,21 € festgesetzt.
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