Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-28, 3 RVs 30/16

3 RVs 30/16Supreme CourtApr 28, 2016

Regest

1. Bedingter Vorsatz der Rauschtat ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt. 2. Allein aus der Aufnahme der beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen einer festgestellten hohen BAK erforderlich war, können zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite nicht gezogen werden, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,4 o/oo führt, stets auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes durch den Täter geschlossen werden kann. 3. Vielmehr müssen weitere, auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände, hinzutreten, so dass es weiterer Feststellungen zur maximalen BAK, zum Trinkverlauf (Beginn und Dauer des Alkoholkonsums, Art und Menge der konsumierten Getränke und ihres Alkoholgehalts), zu den Trinkgewohnheiten bzw. der Alkoholgewöhnung des Angeklagten, ggf. auch zu weiteren, von ihm früher begangenen Straftaten bedarf.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 30/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-28

Aktenzeichen: 3 RVs 30/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.3RVS30.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 323a; § 224

Leitsätze

  1. Bedingter Vorsatz der Rauschtat ist gegeben, wenn es der Täter bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt.

  2. Allein aus der Aufnahme der beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen einer festgestellten hohen BAK erforderlich war, können zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite nicht gezogen werden, denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,4 o/oo führt, stets auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes durch den Täter geschlossen werden kann.

  3. Vielmehr müssen weitere, auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände, hinzutreten, so dass es weiterer Feststellungen zur maximalen BAK, zum Trinkverlauf (Beginn und Dauer des Alkoholkonsums, Art und Menge der konsumierten Getränke und ihres Alkoholgehalts), zu den Trinkgewohnheiten bzw. der Alkoholgewöhnung des Angeklagten, ggf. auch zu weiteren, von ihm früher begangenen Straftaten bedarf.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt wurde.

Ferner wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Herford zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

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