4 RVs 38/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 4 RVs 38/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-10, 4 RVs 38/16
4 RVs 38/16Supreme CourtMay 10, 2016
Regest
1. Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den es im Urteil zu erörtern gilt, sein. Einen Anhaltspunkt dafür, wann ein zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sein kann, bieten die Verjährungsregelungen. 2. Ein langer (straffreier) Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Hinblick auf ein Strafbedürfnis hat dann eine größere Aussagekraft für die Strafzumessung, wenn gegen den Täter wegen der Tat erst sehr spät ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder er jeden-falls erst sehr spät hiervon Kenntnis erlangt hat, denn dann ist er nicht schon allein auf-grund des laufenden Strafverfahrens und zur Herbeiführung eines möglichst günstigen Ausgangs desselben vernünftigerweise gehalten, sich straffrei zu führen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 38/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-10
Aktenzeichen: 4 RVs 38/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0510.4RVS38.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 267; StGB §§ 46, 56
Leitsätze
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Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den es im Urteil zu erörtern gilt, sein. Einen Anhaltspunkt dafür, wann ein zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt sein kann, bieten die Verjährungsregelungen.
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Ein langer (straffreier) Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Hinblick auf ein Strafbedürfnis hat dann eine größere Aussagekraft für die Strafzumessung, wenn gegen den Täter wegen der Tat erst sehr spät ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder er jeden-falls erst sehr spät hiervon Kenntnis erlangt hat, denn dann ist er nicht schon allein auf-grund des laufenden Strafverfahrens und zur Herbeiführung eines möglichst günstigen Ausgangs desselben vernünftigerweise gehalten, sich straffrei zu führen.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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