Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-20, 32 SA 78/15

32 SA 78/15Supreme CourtMay 20, 2016

Regest

Einer Gerichtsstandbestimmung bedarf es nicht, wenn eine Partei einen Versicherungsvermittler und die Versicherung im Gerichtsstand des § 215 VVG verklagt, der Versicherungsvermittler zudem als Anlageberater mit der Anlagegesellschaft gemäß § 29c ZPO in Anspruch genommen wird und die sich aus den Vorschriften ergebenden besonderen Gerichtsstände identisch sind.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 78/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-20

Aktenzeichen: 32 SA 78/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.32SA78.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§: 36 I Nr. 3, 29c ZPO, 215 VVG

Leitsätze

Einer Gerichtsstandbestimmung bedarf es nicht, wenn eine Partei einen Versicherungsvermittler und die Versicherung im Gerichtsstand des § 215 VVG verklagt, der Versicherungsvermittler zudem als Anlageberater mit der Anlagegesellschaft gemäß § 29c ZPO in Anspruch genommen wird und die sich aus den Vorschriften ergebenden besonderen Gerichtsstände identisch sind.

Tenor

Der Senat lehnt die Zuständigkeitsbestimmung ab.

Soweit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Kosten entstanden sind, trägt diese der Kläger.

Der Gegenstandswert des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens wird auf 4.160 € festgesetzt.

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