15 W 367/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-29, 15 W 367/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-29, 15 W 367/15
15 W 367/15Supreme CourtJun 29, 2016
Regest
Zur Frage, ob ein Kaufinteressent einen von ihm eingeschalteten Makler dazu bevollmächtigt hat, einem Notar einen kostenpflichtigen Auftrag für einen notariellen Vertragsentwurf zu erteilen. Für einen nicht mit Grundstücks- und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird. Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen, und dem Notar, einen mit ihm zusammen arbeitenden Makler über diese Zusammenhänge zu unterrichten.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 367/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-29
Aktenzeichen: 15 W 367/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0629.15W367.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 29 Nr. 1 GNotKG; §§ 133, 157, 164, 167 BGB
Leitsätze
Zur Frage, ob ein Kaufinteressent einen von ihm eingeschalteten Makler dazu bevollmächtigt hat, einem Notar einen kostenpflichtigen Auftrag für einen notariellen Vertragsentwurf zu erteilen. Für einen nicht mit Grundstücks- und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird. Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen, und dem Notar, einen mit ihm zusammen arbeitenden Makler über diese Zusammenhänge zu unterrichten.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 3. August 2015 teilweise aufgehoben, soweit darin die angefochtene Kostenberechnung auch gegenüber der Beteiligten zu 3) aufgehoben worden ist. Zudem wird der Beschluss aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) ausgesprochen worden ist, an den Beteiligten zu 1) 113,01 EUR Vollstreckungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 113,01 EUR seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.798,47 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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