2 Ws 132/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-05, 2 Ws 132/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-05, 2 Ws 132/16
2 Ws 132/16Supreme CourtJul 5, 2016
Regest
Beim Transport von Drogen in einem PKW zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verstoß gegen das BtMG nur dann prozessuale Tatidentität, wenn die materiell-rechtlich selbständigen Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und zudem in einem Beziehungs- und Bedingungszusammenhang stehen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 132/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-05
Aktenzeichen: 2 Ws 132/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0705.2WS132.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 155, 203, 264; GG Art. 103 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 1 Nr.1,; § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB §§ 52, 53; StVG § 21
Leitsätze
Beim Transport von Drogen in einem PKW zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verstoß gegen das BtMG nur dann prozessuale Tatidentität, wenn die materiell-rechtlich selbständigen Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und zudem in einem Beziehungs- und Bedingungszusammenhang stehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 12. Februar 2016 (Az.: 200 Js 3315/15) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – 6. große Strafkammer - Hagen eröffnet.
Die Strafkammer ist mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 S. 1 u. 4 GVG).
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