Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-27, 12 U 188/14

12 U 188/14Supreme CourtJul 27, 2016

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 188/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-27

Aktenzeichen: 12 U 188/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0727.12U188.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2014 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Es wird festgestellt, dass berechtigt sind:

    1. die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung in Höhe von 406.049,06 €;
    1. die von der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle unter laufender Tabelle-Nr. 7 angemeldete Forderung über außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.150,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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