Oberlandesgericht Hamm, 2016-07-28, 13 UF 121/16

13 UF 121/16Supreme CourtJul 28, 2016

Regest

1. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig. 2. Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen. 3. Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 121/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-28

Aktenzeichen: 13 UF 121/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0728.13UF121.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: § 51 VersAusglG, § 137 FamFG, § 67 FamFG

Leitsätze

  1. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig.

  2. Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen.

  3. Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses.

Tenor

..... wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 01.06.2016 keinen Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) zu entscheiden.

Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Beschwerde - aus Kostengründen - zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.

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